Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 2. Juni 2017 (Az. 6 U 182/16) entschieden, dass ein Unternehmen keine Telefonwerbung in eigener Sache über dem Vertragsende hinaus tätigen darf. Im vorliegen Fall hatte die Telekom in ihren Vertragsdaten eine Werbeklausel eingefügt, wonach Kunden auch noch nach einem Jahr über dem Vertragsende kontaktiert werden dürfen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wollte dies nicht so hinnehmen, denn der Zeitraum sei nach ihren Vorstellungen viel zu lang. Außerdem bemängelten die Verbraucherschützer, dass sich die Telekom mehrere Möglichkeit offen halten wollte, wie sie den Kunden (per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS) kontaktieren wolle.
Das OLG Köln urteilte, dass die Telekom gegen das Verbot belästigender Werbung verstoßen habe, da die Klausel nur unbestimmt formuliert sei. So ist laut Gericht, eine individuelle Kundenberatung nach möglicherweise zwei Jahren nicht mehr nachvollziehbar.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.06.2017, Az.: 6 U 182/16, nicht rechtskräftig!
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http://www.vzbv.de/pressemitteilung/gericht-erschwert-unerwuenschte-werbeanrufe-nach-vertragsende