Geldinstitute und Unternehmen informieren sich – bevor sie mit Kunden einen Vertrag abschließen – bei Wirtschaftsauskunfteien über die Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit des Kunden. Hierzu wenden sie sich beispielsweise an die Schufa, um dort einen „Score-Wert“ zu erfragen.
Der betroffene Kunde hat seinerseits einmal pro Kalenderjahr ein kostenloses Auskunftsrecht zu seinen bei der Wirtschaftsauskunftei hinterlegten Daten. Jedoch hat der betroffene Kunde keinen Anspruch darauf zu erfahren, wie der „Score-Wert“ errechnet wurde.
Durch den Bundesgerichtshof BGH wurde nun in einem Fall entschieden, dass die Berechnungsformeln der Schufa zur Findung des „Score-Wertes“ weiterhin Geschäftsgeheimnis der Schufa bleiben dürfen.
BGH, Urteil v. 28.1.2014, VI ZR 156/13