Händler, die ihre Waren auf Verkaufsplattformen wie zum Beispiel Amazon-Marketplace anbieten, stehen laut einem Urteil des BGH in der Pflicht ihre Angebot zu kontrollieren und zu überwachen.
Bei dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Artikel zum Preis von 19,90 Euro, der eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 39,90 enthielt. Als zusätzlicher Hinweis wurde damit geworben „Sie sparen 20,00 Euro (50%)“. Diesen ergänzenden Hinweis hat jedoch nicht der Verkäufer eingestellt, sondern Amazon.
Darauf hin beklagte ein Mitbewerber den Verkäufer, da der Artikel zu diesem Zeitpunkt ein Auslaufmodell sei und nicht mehr in den Preislisten des Fachhandels geführt werde. Die angegebene Preisempfehlung des Herstellers führe daher Interessenten in die Irre.
Der BGH sah die Pflicht des Verkäufers, eine regelmäßige Prüfung seiner Angebote durchzuführen, zumal es dem Beklagten bewusst sein müsse, dass er nicht die volle Kontrolle über die Gestaltung der Angebote auf der Amazon-Plattform habe.
Ähnlich urteilte der BGH im Falle eines Händlers, bei dem ein Unbekannter einen falschen Markenname zu einer Computermaus hinzufügte. Der Markeninhaber klagte gegen den Verkäufer und erhielt Recht. Auch hier urteilten die Richter aus Karlsruhe, dass ein Anbieter eine „Überwachungs- und Prüfungspflicht“ habe.
(Urt. v. 03.03.2016, Az. I ZR 110/15 und I ZR 140/14).