Der Hessische Landesdatenschutzbeauftragte hat laut Tätigkeitsbericht 2019 gegen eine Reha Klinik ein Bußgeld in Höhe von 6.800.- € erlassen, da diese einen Entlassungsbericht mit sensiblen Gesundheitsdaten versehentlich an den falschen Empfänger geschickt hat.
Hierbei handelte es sich um eine „Datenpanne“, die nach Art 33 DSGVO innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Behörde zu melden ist. Nachdem das Unternehmen von der Falschversendung durch den Empfänger erfuhr, meldete Sie den Vorgang erst nach 7 Tagen der zuständigen Landesdatenschutzbehörde. Die rechtzeitige Meldung sollte kein Bußgeld nach sich ziehen, die Verspätung nahm die Behörde aber zum Anlass ein erhebliches Bußgeld zu verhängen.
In gegenüber der Aufsichtsbehörde ausdrücklich zu begründenden Fällen kann diese Frist ggf. überschritten werden, z.B. weil eine Datenschutzverletzung unverschuldet erst später bekannt wird oder erst nach einer längeren Recherchephase als solche erkennbar ist. Die Begründung der Reha Klinik, es habe sich um einen erstmaligen Fall gehandelt und die Mitarbeiter hätten nicht gleich gewusst, was mit dem Fall zu tun sei, ließ die Behörde nicht gelten.
Derartige Fälle müssen in einer Anweisung im Unternehmen geregelt sein, damit sie rechtzeitig von den Mitarbeitern erkannt und an entsprechend verantwortliche Personen gemeldet werden. Wissen Ihre Mitarbeiter, dass die fehlerhafte Versendung, insbesondere von sensiblen Daten an Unbefugte eine meldepflichtige Datenschutzverletzung darstellt und grundsätzlich binnen 72 Stunden bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde angezeigt werden muss? Haben Sie Ihre Mitarbeiter geschult und eine Handlungsanweisung hinterlegt? Wenn nein, sollten Sie sich schleunigst darum kümmern, denn allein die Überschreibung der Meldefrist kann, wie das Beispiel zeigt, teuer werden.
Ein Muster zu Datenschutzverletzungen findet sich im myGINDAT Erstpacket unter „Meldung Datenschutzverletzung“. Ihr Datenschutzbeauftragter unterstützt Sie bei der Umsetzung.