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Auswirkungen des Brexit auf den Datenschutz

Das Vereinigte Königreich ist bis zum Austrittsdatum als EU-Mitgliedstaat nach den üblichen Regeln des allgemeinen Datenschutzes zu behandeln. Es ist die DSGVO, sowie das BDSG anzuwenden.

Bis zum 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln.

Bisher ist ein sogenannter Angemessenheits­beschluss in der Diskussion, ein solcher Beschluss stellt das Vereinigte Königreich mit der EU gleich und stellt sicher, dass ein angemessenes Datenschutz­niveau herrscht.

Ob dieser Beschluss bis zum 31.12.2020 vorliegt, bleibt abzuwarten. Sollte ein solcher Beschluss nicht bis zum 31.12.2020 vorliegen, ist das Vereinigte Königreich als unsicheres Drittland aus Datenschutz­sicht zu betrachten.

Diese Punkte sind zu beachten:

     

  1. Im Informationsblatt zur Daten­verarbeitung und in der Datenschutz­erklärung einer Website ist gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. f DS-GVO über die Datenübermittlung in ein Drittland zu informieren.
  2. Wenn eine betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch macht, ist sie gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 DS-GVO auch über die Daten­übermittlung in Drittländer zu beauskunften.
  3. Im Verzeichnis von Verarbeitungs­tätigkeiten sind Daten­übermittlungen in Drittländer gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. d und lit. e DS-GVO bzw. Art. 30 Abs. 2 lit. c DS-GVO als solche zu bezeichnen und die weiteren in diesem Zusammenhang geforderten Angaben zu machen.
  4. Ggf. sind Datenschutz-Folgen­abschätzungen erstmals durchzuführen oder bereits erfolgte zu überprüfen, soweit es um die Datenübermittlung nach Großbritannien als Drittland geht (Art. 35 DS-GVO).
  5. Es sind geeignete Garantien zum Schutz personen­bezogener Daten bei der Übermittlung in ein Drittland zu schaffen, wenn nicht Ausnahme­tatbestände greifen. Kurz gesagt ist Kapitel V DS-GVO (Art. 44 ff. DS-GVO) anzuwenden.
  6.  

Liegt z.B. der Angemessenheits­beschluss nicht bis zum Austrittstermin vor, liegt in jeder Datenübermittlung nach Großbritannien ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 44 DSGVO vor, der durch die zuständige Datenschutz­aufsichts­behörde mit der Ausübung von Befugnissen bis hin zur Verhängung von Geldbußen geahndet werden kann.

Wenn Sie vorab schon etwas tun möchten, dann können Sie mit Ihren Dienstleistern – welche mit dem Vereinigten Königreich im Datenaustausch stehen – die sogenannten Standard­vertragsklauseln vereinbaren.

Bevor es aus Vertriebssicht wieder in das Jahresend­geschäft geht, wäre es empfehlenswert, sich über die o.g. 5 Punkte schon einmal Gedanken zu machen und ggf. die ergänzten Unterlagen auf „Halde zu legen“.

So kann eine mögliche Änderung schnell umgesetzt werden.

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