Die große Abmahnwelle zur Umstellung auf die seit dem 25. Mai 2018 gültigen Datenschutzgrundverordnung blieb, entgegen allen Befürchtungen, weitestgehend aus.
Durch die große Rechtsunsicherheit, die bei der Einführung der DSGVO entstand, musste sich das LG Würzburg (Az. 11 O 1741/18 UWG vom 13.09.2018) mit der Frage beschäftigen, ob Datenschutzverstöße gleichzeitig auch gegen das Wettbewerbsrecht durch Mitbewerber kostenpflichtig beanstandet werden können.
Das Landgericht Würzburg musste entscheiden, ob die Regelungen der DSGVO unter die Vorschrift des Paragrafen 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen könnten. Dazu stellte das Gericht fest: Ein Verstoß gegen die Vorgaben muss geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern „spürbar zu beeinträchtigen“.
In dem zu klärenden Fall hatte ein Anwalt gegen einen Kollegen geklagt, der mit nur sieben Zeilen seine Datenschutzerklärung aufstellte. Das LG Würzburg entschied explizit im Sinne der geltenden DSGVO, da der Beklagte über ein Kontaktformular Daten erheben könne und „zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich ist, die hier fehlt“.
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