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2.000 Euro Schadensersatz wegen rechtswidriger Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat einen Arbeitgeber zu einer Schadensersatz-Zahlung in Höhe von 2.000 Euro verurteilt.

Wichtiger Anhaltspunkt für die Entschädigung ist das „erhebliche“ Ausmaß der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dabei hat das LAG insbesondere die Art sowie das Ausmaß der Verfehlung gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes gesehen.

Die Rostocker Richter haben in ihrem bereits im Mai 2019 ergangenen Urteil festgestellt, dass die anlasslose Überwachung der Belegschaft zum Schutz vor Schädigungen des Vermögens des Arbeitgebers durch einzelne Beschäftigte, bereits nach §32 BDSG aF verboten war und dass dieses Verbot gemäß BDSG weiterhin Bestand hat.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht nur die Überwachung des unmittelbaren Arbeitsbereichs (Kassenbereich) für unzulässig erklärten, sondern auch die Überwachung an Orten, die die Beschäftigten gezwungenermaßen auch bei Ankunft und Verlassen des Geländes sowie beim Aufsuchen der Toiletten durchqueren mussten.

Eine Kameraüberwachung ist demnach allenfalls dann anlassbezogen erlaubt, wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass er von einzelnen Beschäftigten geschädigt wird und wenn die Überwachung unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der Beschäftigten erforderlich ist, es also keine mildere Alternative zu der Kameraüberwachung gibt.

Bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sind grundsätzlich insbesondere die Regelungen des Abs. 1, Satz 2 BDSG zu berücksichtigen. Danach dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn

     

  1. zu dokumentierende, tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen,

    dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat,

  2. die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und
  3. das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
  4.  

Anderenfalls kann, wie nunmehr vom Landesarbeitsgericht in Mecklenburg-Vorpommern unmissverständlich festgestellt, eine empfindliche Schadensersatzzahlung drohen.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.

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