Zum Inhalt der Seite springen
DruckansichtSeite drucken
Kontaktformular
Kontaktformular
Rückruf anfordern
Rückruf anfordern
Support
Support
  1. Home
  2. Unternehmen
  3. 2000 Euro Schadensersatz auf Grund unzulässiger Videoüberwachung

2000 Euro Schadensersatz auf Grund unzulässiger Videoüberwachung

Durch die Video­überwachung des Arbeitsplatzes fühlte sich ein Tankstellen-Mitarbeiter massiv in seinen Persönlichkeits­rechten verletzt und klagte dagegen. Dabei bezog sich der Kläger nicht auf die sichtbaren Kameras zur Über­wachung des Verkaufsraums oder der Zapfanlage, sondern auf die Kameras im Kassen- und Lager­bereich der Tankstelle. Diese seien nach Einschätzung des Mitarbeiters ausschließlich auf ihn und die Kollegen als Arbeitnehmer der Tankstelle ausgerichtet.

Dazu erklärte das Gericht, dass eine anlasslose Überwachung der Belegschaft zum Schutz vor Vermögens­schädigungen des Arbeitgebers verboten ist. Das war bereits nach dem alten § 32 BDSG so und gilt auch unter dem neuen § 26 BDSG (in Kraft seit 25.5.2018). Im vorliegenden Fall kam daher nur eine „anlassbezogene“ Überwachung nach § 26 BDSG in Betracht. Dafür müsste der Arbeitgeber aber konkrete Anhaltspunkte für ein berechtigtes Misstrauen gegenüber den Angestellten haben, dass diese beispiels­weise einen Diebstahl oder sonst ein Delikt begehen könnten. Für diese Anhaltspunkte sah das Gericht keinerlei Anlass.

Weiterhin sei eine Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Video­überwachung nicht gegeben. Es ist für die Wirksamkeit einer Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 2 BDSG erforderlich, dass der Arbeitnehmer vor Abgabe der Einwilligungs­erklärung über die beabsichtigte Daten­verwendung informiert wird. Denn nur eine „informierte Einwilligung“ ist wirksam. Hier sah das Gericht nicht, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten entsprechend informiert und dieser seine Einwilligung zur Video­überwachung abgegeben habe.

Das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern erhöhte das erste Urteil des Arbeits­gerichts Rostock, das zunächst 1.500,00 € zugesprochen hatte, auf 2.000,00 €.

Eine Video­überwachung am Arbeits­platz ist immer ein Eingriff in die Persönlichkeits­rechte der Beschäftigten. Eine Erlaubnis dazu kann sich nur aus dem BDSG ergeben. Eine anlasslose Überwachung ist nicht erlaubt.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern (24.05.2019) Aktenzeichen 2 Sa 214/18

https://www.adresshandel-und-recht.de/urteile/Schadensersatz-bei-nicht-erlaubter-Videoueberwachung-in-TankstelleLandesarbeitsgericht-Rostock-20190524/

Weitere Datenschutz-News

rgi-Sitemap

Hinweis zu Cookies

Unsere Website verwendet Cookies. Einige davon sind technisch notwendig für die Funktionalität unserer Website und daher nicht zustimmungspflichtig. Darüber hinaus setzen wir Cookies, mit denen wir Statistiken über die Nutzung unserer Website führen. Hierzu werden anonymisierte Daten von Besuchern gesammelt und ausgewertet. Eine Weitergabe von Daten an Dritte findet ausdrücklich nicht statt.

Ihr Einverständnis in die Verwendung der Cookies können Sie jederzeit widerrufen. In unserer Datenschutzerklärung finden Sie weitere Informationen zu Cookies und Datenverarbeitung auf dieser Website. Beachten Sie auch unser Impressum.

Technisch notwendig

Diese Cookies sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich und können daher nicht abgewählt werden. Sie zählen nicht zu den zustimmungspflichtigen Cookies nach der DSGVO.

NameZweckAblaufTypAnbieter
CookieConsent Speichert Ihre Einwilligung zur Verwendung von Cookies. 1 Jahr HTML Website
fe_typo_user Dieser Cookie wird gesetzt, wenn Sie sich im rgi-Kundenbereich anmelden. Er wird zudem durch einige Webformulare gesetzt, um Sessiondaten zu speichern. Session HTTP Website
PHPSESSID Kurzzeitiger Cookie, der von PHP zum zwischenzeitlichen Speichern von Daten benötigt wird. Session HTTP Website
__cfduid Wir verwenden eine "Content Security Policy", um die Sicherheit unserer Website zu verbessern. Bei potenziellen Verstößen gegen diese Policy wird ein anonymer Bericht an den Webservice report-uri.com gesendet. Dieser Webservice lässt über seinen Anbieter Cloudflare diesen Cookie setzen, um vertrauenswürdigen Web-Traffic zu identifizieren. Der Cookie wird nur kurzzeitig im Falle einer Bericht-Übermittlung auf der aktuellen Webseite gesetzt. 30 Tage/ Session HTTP Cloudflare/ report-uri.com
Statistiken

Mit Hilfe dieser Statistik-Cookies prüfen wir, wie Besucher mit unserer Website interagieren. Die Informationen werden anonymisiert gesammelt.

NameZweckAblaufTypAnbieter
_pk_id Wird verwendet, um ein paar Details über den Benutzer wie die eindeutige Besucher-ID zu speichern. 13 Monate HTML Matomo
_pk_ref Wird verwendet, um die Informationen der Herkunftswebsite des Benutzers zu speichern. 6 Monate HTML Matomo
_pk_ses Kurzzeitiger Cookie, um vorübergehende Daten des Besuchs zu speichern. 30 Minuten HTML Matomo
_pk_cvar Kurzzeitiger Cookie, um vorübergehende Daten des Besuchs zu speichern. 30 Minuten HTML Matomo
MATOMO_SESSID Kurzzeitiger Cookie, der bei Verwendung des Matomo Opt-Out gesetzt wird. Session HTTP Matomo
_pk_testcookie Kurzzeitiger Cookie der prüft, ob der Browser Cookies akzeptiert. Session HTML Matomo
_ga Wird verwendet, um Benutzer zu unterscheiden. 2 Jahre HTML Google
_gid Wird verwendet, um Benutzer zu unterscheiden. 1 Tag HTML Google
_gat Kurzzeitiges Cookie, der zum Drosseln der Anfragerate verwendet wird. 1 Minute HTML Google