Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (Urteil vom 18.02.2014, 3-10 O 86/12) muss auf die Verwendung des Webanalyse-Tools Piwik hingewiesen werden.
Ein Hinweis zur Verwendung von Piwik muss auch dann erfolgen, wenn alle Anonymisierungsfunktionen eingeschaltet seien, so urteilten die Richter des Landgerichtes.
Sollte der Hinweis zu Beginn des Nutzungsvorganges auf den Einsatz der Trackingsoftware nicht erfolgt sein, könnte dies zur Folge haben, dass der Betreiber der Website von Wettbewerbern abgemahnt wird.
Fragen Sie im Zweifelsfalle Ihren Datenschutzbeauftragten.