Der Bundesgerichtshof urteilte in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2013:
Eine Personen-Überwachung durch GPS-Geräte, die heimlich an den Fahrzeugen von Personen angebracht worden seien, verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz BDSG und stelle eine strafbare Überwachung dar.
Gegen den Betreiber einer Detektei und einen ihrer Mitarbeiter hatte das Landgericht Mannheim am 18. Oktober 2012 Haftstrafen zur Bewährung ausgesprochen (Az. 4 KLs 408 Js 27973/08). Die Beklagten wurden vom Landgericht Mannheim wegen heimlicher Platzierung von GPS-Sendern in Fahrzeugen von Zielpersonen sowie Erstellung von Bewegungsprofilen dieser Personen verurteilt.
Daraufhin hatten die Beklagten Revision eingelegt.
In seiner Entscheidung gab der BGH der Revision nun nicht statt.
(BGH, 4. Juni 2013, Az. 1 StR 32/13)