Mit einem Urteil vom 19. Februar 2015 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, wann und in welchem Umfang ein Arbeitgeber Bilder seiner Mitarbeiter im Internet nutzen darf. Hierfür muss eine ausdrückliche und gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien getroffen werden. Widerrufen kann der Arbeitnehmer den Vertrag erst, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und die Nutzung einen erheblichen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Nicht betroffen von diesem Urteil ist beispielsweise ein Videofilm in dem Arbeitsvorgänge dargestellt werden und nur zur Erläuterung der Arbeitsabläufe Verwendung finden. Hier hat der Arbeitnehmer, der auf diesem Video zu sehen ist, keine Einspruchsmöglichkeit wenn er keinen plausiblen Grund gegen die weitere Verwendung des Videos vorlegen kann.
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