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Kündigung eines SAP Beraters wegen Missbrauchs von Daten

Das Amtsgericht Siegburg hatte einen Fall zu verhandeln, der die fristlose Kündigung eines SAP-Beraters betraf.

Dieser hatte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerz­tabletten für zwei Vorstands­mitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers bestellt. Dabei griff er zwecks Zahlung per Lastschrift auf die zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Daten, wie Namen, Anschriften und Bankverbindungs­daten zu. Der Mitarbeiter tat dies um die Kundin seines Arbeitgebers auf Sicherheits­lücken aufmerksam zu machen und ließ den Vorstands­mitgliedern der Kundin eine Info zukommen, die dahingehend lautete, „dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerz­tabletten durchaus helfen könnten“.

Der Arbeitgeber fand dies ganz und gar nicht gut und sprach eine fristlose Kündigung des Arbeits­verhältnisses aus, gegen die der Mitarbeiter klagte.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab und befand, dass die fristlose Kündigung berechtigt sei, da der Mitarbeiter gegen die Interessen seines Arbeitgebers eklatant verstoßen habe. Dieser müsse als im IT-Bereich tätiges Unternehmen den Datenschutz seiner Kunden gewährleisten. Dem steht es entgegen, wenn in der EDV des Kunden gespeicherte hochsensible persönliche Daten, wie vorliegend Name Anschrift und Bankverbindung durch einen Mitarbeiter missbraucht werden und auf diese Daten wider­rechtlich Zugriff genommen wird.

Dabei spielte es keine Rolle, dass der Mitarbeiter für sein Vorgehen eine möglicherweise bestehende Sicherheits­lücke ausgenutzt hatte.

Das hierbei von ihm gewählte Mittel stand nach Auffassung des Gerichts offen­sichtlich außer Verhältnis zu dem von ihm verfolgten Ziel, weil er nicht nur mit Worten auf die Sicherheitslücke aufmerksam gemacht, sondern sie nach eigener Darstellung gerade ausgenutzt hatte. Von Seiten des Arbeitgebers und deren Mitarbeiter habe die Kundin allenfalls den Schutz vor, keinesfalls aber den Missbrauch von etwaigen Sicherheits­lücken zu erwarten.

Das Gericht hat den Sachverhalt daher als so schwerwiegend erachtet, dass es eine fristlose Kündigung als berechtigt erachtet hat.

ArbG Siegburg, Urteil vom 15.01.2020 – 3 Ca 1793/19

Anmerkung GINDAT

Das Urteil zeigt, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz erhebliche Konsequenzen haben kann.

Leider ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass sich das Gericht mit den Vorschriften der Datenschutz­grundverordnung (DSGVO) und des Bundes­datenschutz­gesetzes (BDSG) großartig beschäftigt hat, da es offensichtlich ohne hierauf näher einzugehen, dass Verhalten des Mitarbeiters als derart eindeutigen Verstoß gegen den Datenschutz angesehen hat, dass eine nähere Prüfung unterblieben ist.

Von daher sei von dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach Art 6 Abs. 1 DSGVO jede Erhebung, Nutzung und sonstige Verarbeitung von personen­bezogenen Daten nach der Datenschutz­grundverordnung immer einer Rechtsgrundlage bedarf, andernfalls ist diese verboten.

Neben einer Einwilligung des Kunden, die hier nicht vorlag, kommt als Rechtsgrundlage insbesondere in Betracht, wenn die konkrete Daten­verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags­verhältnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber des gekündigten Mitarbeiters erforderlich gewesen wäre.

Im Bereich der Durchführung eines IT-Berater Vertrages wäre es sicherlich angezeigt den Kunden auch auf bestehende Sicherheitslücken aufmerksam zu machen, sofern Sie denn im Rahmen der vertragsgemäßen Tätigkeit aufgefallen sind.

Die bloße IT-Beratung schließt aber offensichtlich nicht mit ein, eigenmächtig und ohne Einwilligung des Kunden auf dessen Daten zuzugreifen, diese bei sich auf einem USB-Stick zu speichern und damit Bestellungen durchzuführen.

Von daher wird jeder Mitarbeiter, der sich im Rahmen seines Auftrags bzw. seiner Tätigkeit, die er für einen Kunden ausführen soll, hält, durch das Gesetz geschützt. Umgekehrt können eigen­mächtige Handlungen, die weder mit dem Arbeitgeber noch mit dem Kunden abgesprochen wurden, aber zu erheblich Problemen führen.

Jörg Conrad

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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