Ein Angestellter oder eine Angestellte, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, deren Hauptziel auf Außenwirkung eines anderen Unternehmens abzielt, willigt durch Annahme der Beschäftigung in die Veröffentlichung von Fotos schlüssig ein, auf denen der oder die Angestellte zu sehen ist. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes.
Anders ist es jedoch, wenn die Tätigkeit nicht zwingend auf eine Öffentlichkeitswirksamkeit abzielt. Fotos von Beschäftigte in einem „normalen“ Unternehmen dürfen nur mit deren ausdrücklicher (schriftlicher) Einwilligung vom Arbeitgeber veröffentlicht werden.
Das ausführliche Urteil finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de