Mit Beschluss vom 20.04.2016-7 ABR 50/14 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dem Betriebsrat kein eigener, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängiger Internetanschluss zusteht. Ebenso besteht kein Anspruch auf einen eigenen von der betrieblichen Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss.
Hintergrund ist die Tatsache, dass über den Proxy-Server z.B. Nutzer- und IP-Adressen sowie Zugriffe auf bestimmte Internetseiten protokolliert werden können. Auch können darüber bestimmte Internetseiten, insbesondere solche mit problematischen Inhalten, durch Filtermaßnahmen gesperrt werden. Über eine zentrale Telefonanlage können z.B. die Zielwahlnummern gespeichert werden. Der Betriebsrat, der den Arbeitgeber verpflichten wollte ihm unabhängige Anschlüsse zur Verfügung zu stellen, befürchtete eine Kontrolle seiner aufgezeichneten Kommunikationsdaten und damit einen Eingriff in seine Unabhängigkeit.
Die Anträge des Betriebsrates wurden jedoch abgewiesen.
Zwar hat der Betriebsrat grundsätzlich Anspruch auf einen Telefon und Internetanschluss. Der Arbeitgeber kann ihm diesen jedoch auch über das im Unternehmen genutzte Netzwerk und bezüglich des Telefonanschlusses über die allgemeine Telefonanlage durch Einrichtung eines Nebenstellenanschlusses zur Verfügung stellen.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Betriebsrat konkrete Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass seine Korrespondenz kontrolliert (also ausgewertet) wird, was aber in dem vorliegenden Fall nicht vorgetragen wurde. Allein die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Kontrolle aufgrund der aufgezeichneten Daten besteht, reichte für das Ansinnen des Betriebsrates allerdings nicht aus. Generell kann der Betriebsrat vom Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ausgehen und davon, dass der Arbeitgeber keine Überwachung seiner Aktivitäten vornimmt.
Von daher gesteht das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse in Bezug auf die IT-Sicherheit zu, dass der Betriebsrat ebenfalls an das Firmennetzwerk entsprechend angeschlossen ist. Sollte der Betriebsrat z.B. mit der Sperrung einzelner Websites nicht einverstanden sein, kann er dessen Freischaltung beantragen, wobei er dann natürlich ein entsprechendes Interesse für die Betriebsratsarbeit geltend machen müsste.
Wohl kann der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangen, dass ihm ein sogen. Gruppenaccount zur Verfügung gestellt wird, mit dem sich der Betriebsrat einheitlich über ein Kennwort Zugang zu Internet und E-Mail verschafft (BAG, Beschluss v. 18.07.2012- 7 ABR 2/11). Damit ist es nicht möglich die Internetnutzung durch ein einzelnes Betriebsratsmitglied individuell nachzuvollziehen.
Für die technischen und organisatorischen Maßnahmen innerhalb des Betriebsratsbüros, hat der Betriebsrat grundsätzlich eigenverantwortlich zu sorgen und ggf. auch intern entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit die notwendige Eingabekontrolle gewährleistet wird(z.B. durch die Bezeichnung BR1, BR 2, BR 3 etc.).
In der aktuellen Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden aus Januar 2016 heisst es ebenfalls zu dem Thema, dass grundsätzlich keine Kontrollbefugnis bei Geheimnisträgern, wie Betriebsräte besteht. Bezüglich des Mailverkehrs wird empfohlen nicht personalisierte funktionsbezogene Postfächer (z.B. Betriebsrat@Unternehmen.de) einzurichten und diese sowohl bezüglich der eingehenden, als auch der ausgehenden Mails von Kontrollen bzw. Auswertungen auszunehmen.