Es gibt neuen Gegenwind gegen Datenkraken wie Facebook und Co. Nachdem bereits die Datenschutzkonferenz in ihrer jüngsten Orientierungshilfe für Telemediendienste (DSK Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien) eine klare Position für eine Einwilligungslösung bei der Einbindung von Facebook und Co. in die eigene Homepage bezogen hatte, hat der EuGH diese Position nunmehr bestätigt.
Viele der eingebundenen Social-Plugins wie der Facebook-Like- oder Share-Button funktionierten in der Weise, dass bereits bei Aufruf der Webseite, auf der die Tools eingebunden waren, eine Datenverbindung zu Facebook aufgebaut wurde. Hierdurch erhielt Facebook vielerlei Informationen über die Besucher, ohne dass die Besucher hierauf Einfluss gehabt hätten.
In einer Vorlagenanfrage der deutschen Gerichte an den EuGH ging es eben um diese Einbindung solcher Plugins, die bereits bei Aufruf der Webseite Daten an Dritte übertragen. In seinem Urteil vom 29.07.2019 stellte der EuGH klar, dass ein Webseiten-Betreiber, der ein Social-Plugin (Facebook-Like- oder Share-Button und andere) auf seiner Seite eingebunden hat, das eine unmittelbare Verbindung zu Facebook aufbaut, als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung anzusehen ist und es für diese Datenübertragung einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Online-Shop Fashion-ID. Streitpunkt war die Einbindung eines Facebook-Plugins. Die Funktionsweise des Plugins ist so aufgebaut, dass Inhalte des fremden Anbieters (Facebook) in die eigene Webseite eingebunden werden, die es zum Abruf dieser Inhalte notwendig machen, die Daten des Webseiten-Besuchers an den Dritten (Facebook) zu übermitteln. Dies geschieht auch, wenn der Besucher nicht bei Facebook angemeldet ist. Er muss dafür noch nicht einmal ein Facebook-Konto besitzen. In dem Falle werden sogenannte Schattenprofile angelegt.
Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH eine Frage aufgenommen, die zumindest die Möglichkeit in Betracht zog, die Einbindung eines Social-Plugins in die eigene Webseite auf ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage zu stützen. Überraschend deutlich hat der EuGH die Frage nach dem berechtigten Interesse abgeschmettert mit dem Hinweis, dass es hierauf nicht ankomme, da keine rechtlich notwendige Einwilligung vorläge.
Zum Umfang der Informationspflicht, beziehungsweise zum Grad der Informiertheit der Einwilligung des Webseiten-Besuchers, stellt der EuGH allerdings klar, dass der Webseiten-Betreiber nur über den Teil aufklären muss, der in seinem Herrschaftsbereich liegt, nicht über vor- und nachgelagerte Phasen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dies ist insofern beruhigend, da eine umfassende Information über die Verarbeitung bei Facebook schlicht nicht vorliegt und somit nicht möglich ist. Die Information durch den Webseiten-Betreiber muss demnach nur den Part umfassen, der in seinem Herrschaftsbereich liegt.
Was bedeutet das für Sie:
Grundsätzlich spricht der EuGH allgemein von Social-Media-Anbietern und stellt damit die Maßnahmen nicht nur für Facebook, sondern auch für alle anderen Anbieter mit ähnlich eingebundenen Plugins auf. Werden Inhalte von anderen Servern auf Ihrer Webseite eingespielt, müssen Sie davon ausgehen, dass Daten an diese Dritte übertragen werden, da die Auslieferung der Inhalte technisch nicht anders möglich ist. Als Beispiele: Newsfeeds, Videos von Videoportalen, Kartenmaterial und vieles mehr.
Prüfen Sie demnach die eingebundenen PlugIns auf Ihrer Seite gründlich:
- Welche Datenübermittlungen über Ihre Besucher finden auf Ihrer Homepage statt?
- Wie lassen sich diese gegebenenfalls unterbinden?
- Welche Daten (IP-Adresse, Geräte-Information, Geräte-Standort, ggf. weitere) werden an wen übermittelt?
Falls Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie bei den Anbietern nach. Die Haftung für Fehler liegt bei Ihnen als Verantwortlichem.
Falls der Einsatz der Tools weiterhin gewünscht ist, wie kann die informierte Einwilligung der Seitenbesucher eingeholt werden?
Bitte aktualisieren Sie Ihre Erklärungen und Prozesse auf der Webseite dementsprechend. Für Hilfestellung kontaktieren Sie Ihren Datenschutzbeauftragten.
Ass.iur. Nicole Krause
Für die Gindat GmbH