Wer in Sozialen Medien Modeartikel, Kosmetika oder andere Waren präsentiert und diese mit einem Link zu dem betreffenden Unternehmen setzt, kann nach dem Wettbewerbsrecht dazu verpflichtet sein, den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn dafür Entgelte, Rabatte oder sonstige Vorteile von den beworbenen Unternehmen zu erwarten sind.
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 5 W 221/17 -)