Die Tochter eines vor einigen Jahren verstorbenen Ehepaares hatte sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos vom Grabstein ihrer Eltern wehren wollen. Auf dem Grabstein sind die Vor- und Zunamen beider Eltern eingraviert, und ein Verein für Ahnenforschung hatte ein Foto hiervon im Internet veröffentlicht.
Nach Auffassung des Amtsgerichtes Mettmann (Urteil vom 16.06.2015, Az. 25 C 384/15) ist die Klage der Tochter unbegründet.
Das Gericht war der Meinung, dass durch die Veröffentlichung der Fotografie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen nicht berührt würde. Ebenso habe auch keine Verletzung des Andenkens der Verstorbenen stattgefunden.
Das Gericht führte mit Bezug auf verschiedene Rechtsvorschriften weitere Gründe an, warum die Tochter die Beseitigung der Abbildung des Grabsteins mit den Namen der verstorbenen Eltern aus dem Internet nicht verlangen kann.