Jedes Unternehmen, dass über seine Homepage personenbezogene Daten erhebt, bei sich speichert und zu bestimmten Zwecken verarbeitet, ist verpflichtet auf seiner Website eine Datenschutzerklärung zu platzieren. Das ergibt sich aus dem Telemediengesetz (§ 13 Abs.1 TMG). Danach ist jeder Diensteanbieter verpflichtet den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.
Wann erhebe ich über meine Website personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten können in verschiedener Weise über Ihre Website erhoben werden. Über allgemeine Kontaktformulare, in die der Nutzer personenbezogene Daten, wie Namen und Mailadresse eingibt. Über Newsletterbestellungen, über Eingabemasken mit denen Bestellungen abgegeben und Verträge geschlossen werden können. Personenbezogene Daten eines Nutzers werden regelmäßig auch automatisch, z.B. beim Aufruf Ihrer Website in Form der IP-Adresse gespeichert. Wussten Sie, dass auch die IP-Adressen der Nutzer Ihrer Homepage personenbezogene Daten sein können? Auch die zunehmende Einbindung von sozialen Medien wie Facebook, Twitter etc. ist datenschutzrechtlich von großer Bedeutung.
Nicht zuletzt erheben auch verschiedene Tracking Tools, wie Google Analytics, Piwik und viele andere mehr, Daten und werten diese zu werblichen Zwecken aus. Selbst wenn hierbei Nutzungsprofile unter Verwendung von Pseudonymen erstellt werden, die keinen Personenbezug ermöglichen, ist das datenschutzrechtlich relevant. Ebenso werden regelmäßig verschiedene Cookies verwendet um einen Benutzer Ihrer Website wiederzuerkennen, sei es auch nur um ihm das Surfen auf Ihrer Homepage zu erleichtern.
Nach dem Telemediengesetz haben Sie die Verpflichtung den Nutzer Ihrer Website auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Sie müssen den Nutzer daher in der Datenschutzerklärung auf das Tracking und die Verwendung von Cookies hinweisen und ihm eine Möglichkeit aufzeigen, wie er dies verhindern kann.
Was passiert, wenn ich keine oder keine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung vorhalte?
Dabei handelt es sich keineswegs um eine bloße Formalität. Es gibt mehrere aktuelle Entscheidungen der Landgerichte bzw. Oberlandesgerichte, die in einer fehlenden bzw. fehlerhaften Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb(UWG) gesehen haben. Die jeweiligen Betreiber der Website konnten daher von Mitbewerbern bzw. der Verbraucherzentrale wirksam abgemahnt und auf Unterlassung verklagt werden.
Dabei spielten auch die konkreten Vorgänge auf der Website eine Rolle.
In einem Fall war z.B. entscheidungserheblich, dass sogen. Social Media Plugins wie der Facebook Like Button nicht datenschutzgerecht eingebunden waren (LG Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2016, 12 O 151/15).
Bei „normaler Einbindung“ werden bereits bei Aufruf Ihrer Website personenbezogene Daten an das Soziale Netzwerk, z.B. die IP-Adresse des Nutzers, übersandt, so dass eine unzulässige Datenübertragung an das soziale Netzwerk stattfand.
Die Einbindung von Social Media Plugins sollte daher nur über die sogenannte 2-Klick-Methode von Heise oder besser noch über die Shariff-Methode des C´T Magazins erfolgen.
Bezüglich Kontaktformularen wurde entschieden, dass diese eine Checkbox (Opt-In) erhalten sollten, mit der in die Speicherung und zweckentsprechenden Verarbeitung der übersandten personenbezogenen Daten eingewilligt wird (OLG Köln, Urt. V. 11.03.2016, 6 U 121/15). Ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung sollte dabei ebenfalls nicht fehlen.
Personenbezogene Daten, die über Websites aufgenommen werden, sollten darüber hinaus nur mit einer SSL-Verbindung (erkennbar am Schlosssymbol) übersandt werden.