Zum 1. April 2010 ist die Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz in Kraft getreten, die die Datenübermittlung an Auskunfteien regelt. Laut BDSG müssen z. B. mindestens zwei schriftliche Mahnungen an den Schuldner versendet werden, wobei eine Zahlungserinnerung nicht als Mahnung angesehen wird. Ebenso muss dem Schuldner mitgeteilt werden, dass bei Nichtbegleichen der Forderung eine Datenübermittlung an eine zu benennende Auskunftei, z. B. ein Inkassounternehmen, vorgenommen wird. Dieses Inkassounternehmen ist dem Schuldner genau zu nennen. Ihr Datenschutzbeauftragter hält ein Merkblatt bereit für die Vorgaben einer BDSG-konformen Übermittlung von personenbezogenen Daten an Auskunfteien.