Gebrauchte Software kann unter bestimmten Voraussetzungen veräußert werden. Dies geht aus den mit Spannung erwarteten Urteilsgründen einer urheberrechtlich bahnbrechenden Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit des Zweiterwerbs von Software (Oracle gegen UsedSoft) vom 17.07.2013 hervor. Bemerkenswert ist zweierlei: Zum einen soll die so genannte „Erschöpfung des Verbreitungsrechts“ (Art. 69d Abs. 1 UrhG und Art. 5 Abs. 1 EU-Computersoftware-Richtlinie) nicht nur Software auf Datenträger, sondern nunmehr auch Software zum Download umfassen. Zum anderen tritt die urheberrechtliche Erschöpfung unabhängig von einem im Lizenzvertrag vereinbarten Veräußerungsverbot und damit quasi gesetzlich ein. Allerdings tritt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, für die der Softwareerwerber beweispflichtig ist.
- Der Rechtsinhaber muss dem Download der Kopie aus dem Internet zustimmen.
- Das Entgelt entspricht dem wirtschaftlichen Wert der Kopie.
- Das Nutzungsrecht wird unbegrenzt eingeräumt.
- Falls eine Update-Fassung der Software veräußert wurde, muss auch diese Aktualisierung oder Verbesserung vom Wartungsvertrag gedeckt sein.
- Der Ersterwerber zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie löschen.