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Videoüberwachung – Pictogramm genügt nicht mehr

Noch immer sieht man vielerorts an den Türen und Zufahrten von Geschäften und Unternehmen die alt hergebrachten Bildchen von Kameras, die auf eine eingerichtete Videoüberwachung hindeuten sollen.

Leider genügt diese Beschilderung nicht mehr den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Werden personenbezogene Daten erhoben, zu denen Bilddaten von natürlichen Personen zu zählen sind, sind die Betroffenen vorab (das Gesetz schreibt „bei Erhebung“) über die geplante Verarbeitung in Kenntnis zu setzen. Um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, was mit ihren Daten geschieht, müssen Betroffene zumindest über grundlegende Informationen verfügen, bevor Sie sich mit der Datenverarbeitung, in dem Falle der Aufzeichnung einer Videokamera, konfrontieren.

Der komplette Anforderungskatalog an eine Datenschutz-Information findet sich in Art. 13 DSGVO. Grundsätzlich ist es zulässig, diese Informationen in mehreren Stufen bekannt zu geben, deren Einteilung sich nach folgenden Kriterien richten sollte:

     

  • Erste grobe Orientierung für die Betroffenen auf den ersten Blick
  • Detailinformationen im zweiten Schritt zur tieferen Auseinandersetzung
  •  

Die Datenschutzkonferenz nennt dabei folgende Informationen, die bereits im ersten Schritt bereitgestellt werden müssen. Grundsätzlich zählen dazu folgende Angaben:

     

  • Umstand der Videoüberwachung mittels Pictogramm
  • Kontaktdaten des Verantwortlichen (ggf. Europäischer Vertreter)
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Zwecke in Stichworten und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • Berechtigtes Interesse
  • Speicherdauer
  • Hinweis, wo weitere Informationen zu finden sind
  •  

z.B. Aushang am Empfang oder Verweis auf eine Webseite

Auf der weitergehenden Information müssen dann auch die restlichen Informationen bekanntgegeben werden:

     

  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern
  • Drittlandübertragung
  • Betroffenenrechte
  • Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
  •  

Details und Vorlagen finden unsere Kunden im myGINDAT-Portal oder auch in der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20200903_oh_vü_dsk.pdf

Die Einteilung der einzelnen Informationen in die verschiedenen Schritte ist in der Fachwelt nicht unumstritten. Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt es bislang noch nicht. Den Grundgedanken des Datenschutzes folgend, betroffenen Personen die Durchsetzung Ihrer informationellen Selbstbestimmung zu ermöglichen, bedarf es allerdings dieser Informationen.

Es empfiehlt sich also, sich an die Vorgaben der Datenschutzaufsichtsbehörden zu halten. Nur so ist sichergestellt, dass sich Betroffene gegen Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung zur Wehr zu setzen können, sei es gegenüber dem Verantwortlichen selbst, sei es über die Aufsichtsbehörden. Die Transparenzpflichten sowie auch die Ahndungsmöglichkeiten haben sich mit der DSGVO zudem deutlich verschärft, so dass Verantwortliche Ihre bestehenden Pictrogramme mit weiteren Informationen anfüttern sollten.

Für Detailfragen oder zur Ausgestaltung Ihrer Hinweisschilder steht Ihnen Ihr Datenschutzbeauftragter zur Verfügung.

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