Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet der Arbeitgeber für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters, auch wenn er keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hat.
Das hat das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13 entschieden.
Der Mitarbeiter hatte auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf eines bestimmten neuen Fahrzeugmodells geworben, ohne dass von Gesetzes wegen vorgeschriebene Pflichtangaben über den Kraftstoffverbrauch sowie die spezifischen CO2 Verbrauchswerte genannt worden sind. Hierfür hat nach Auffassung des Gerichts auch das Autohaus als Arbeitgeber einzustehen, obwohl es sich hierbei unstreitig um die private Facebookseite des Mitarbeiters, die nicht jedermann, sondern seinen Freunden und Bekannten zugänglich ist, gehandelt hat.
So waren unter anderem die Telefonnummer, unter der der Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber erreichbar ist, angegeben, außerdem wurde ein Bild des Fahrzeuges aus dem Verkaufsraum des Autohauses veröffentlicht und zudem auf weitere Angebote bzw. Aktionen hingewiesen.
Das Gericht sah darin keine private Aktion des Mitarbeiters, sondern eine geschäftliche Handlung als gegeben an, für die sein Arbeitgeber einzustehen habe. So habe der Mitarbeiter nicht im eigenen Namen Kraftfahrzeuge veräußert, sondern den Neuwagenverkauf ausschließlich auf seinen Arbeitgeber bezogen.
Das Unternehmen haftet daher nach den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ausgesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber von der Tätigkeit seines Mitarbeiters Kenntnis hat, was er ausdrücklich bestritten hatte.