Internetnutzer, die sich Filme oder Sportübertragungen auf illegalen Streamingportalen ansehen, durften sich bislang in einer rechtlichen Grauzone sicher fühlen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte sich dies nun ändern.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen multimedialen Medienabspieler namens „filmspeler“, der von einem niederländischen Anbieter vertrieben wird. Der Anbieter hatte insbesondere die Möglichkeit beworben, mithilfe der auf dem Gerät installierten Programme auch illegale, eigentlich kostenpflichtige Streams zu empfangen.
Der EuGH hat sich nun der Argumentation der Kläger angeschlossen und nicht nur entschieden, dass bereits der Verkauf des „filmspeler“ eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie darstellt und somit illegal sein kann. Der EuGH hat nämlich auch verkündet, dass Erwerber des „filmspeler“ sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu nicht zugelassenen Angeboten verschaffen und deren Handlungen somit nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind. Auch die nur vorübergehende Speicherung der illegalen Medien im Arbeitsspeicher sei vom Urheberrecht geschützt. Im Klartext: Nutzer dieses Medienabspielers können sich strafbar machen.
Mehrere Experten schätzen bereits, dass dieses Urteil verallgemeinerungsfähig ist auf sämtliche Nutzer illegaler Streaming-Websites und -Dienste.
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