Seit diesem Monat gilt das neue TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz), welches von Webseitenbetreibern eine explizite Nutzereinwilligung für das Speichern und Auslesen von Cookies und ähnlichen Technologien verlangt. Die einzige Ausnahme hiervon sind Cookies, die unbedingt erforderlich sind, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung stellen kann.
Nach mehreren Jahren sind den Anforderungen der E-Privacy-Richtlinie der EU damit endlich genüge getan. Da die meisten Webseitenbetreiber bereits 2020 DSGVO-konforme Cookiebanner eingerichtet haben dürften, sollte sich in der Praxis mit dem neuen Gesetz wenig ändern.
Was bisher allerdings noch nicht umgesetzt wird, sind die Regelungen von Cookie-Managern, PIMS (Personal Information Managementservices) oder Single-Sign-Ons – also Dienste zur Einwilligungsverwaltung. Diese sollen noch per Rechtsverordnung reguliert werden.
Anforderungen an solche Dienste wurden auch schon von der Verbraucherzentrale Bundesverband ausgesprochen: demnach solle der Verbraucher generelle Spezifikationen und Widersprüche festlegen können, sodass diese für jede besuchte Seite einfach übernommen werden können. Für solche Dienste kämen auch Browser-Erweiterungen infrage. Die VZBV betont, dass Einwilligungen so einfach abgelehnt und widerrufen werden müssten, wie sie erteilt werden können. Wichtig ist dabei, dass Bereitsteller eines solchen Einwilligungsdienstes „kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten haben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein solches Interesse haben können“.
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https://www.golem.de/news/ttdsg-neue-cookie-regelung-in-kraft-getreten-2112-161473.html