Nach Ansicht des Landgerichtes Augsburg sind Betreiber eines Bewertungsportals nicht dazu verpflichtet, Einträge der Nutzer ohne weiteres zu löschen. Im vorliegenden Fall hat ein Nutzer eine Klinik ohne Kommentar „schlecht“ bewertet, jedoch kann diese Klinik vom Betreiber nicht verlangen, das der negativ Eintrag einfach gelöscht wird. Die Klink gab an, dass der Nutzer nicht in der betreffenden Klinik behandelt wurde und somit keinen negativer Eintrag vornehmen kann. Das Landgericht stellte jedoch fest, dass dem Nutzer eine freie Meinungsäußerung zu steht und es ausreicht, wenn der Nutzer in irgendeiner Weise mit der Klinik in Berührung gekommen ist, die ihn zu einer schlechten Bewertung veranlasst hat.
(Landgericht Augsburg, Urteil vom 17. August 2017 – 0220 560/17 -)