Für unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung haftet der Geschäftsführer eines Unternehmens. Das Landgericht Berlin entschied, dass Geschäftsführer auch haften, wenn sie die Versendung nicht beauftragt haben, aber Kenntnis davon hatten und sie nicht verhindert haben.
Anlass für diesen Urteilsspruch war der Hackerangriff auf ein Unternehmen, in dessen Folge 180.000 Werbe-E-Mails verschickt wurden und einer der Empfänger auf Unterlassung klagte.
Dieser Unterlassungsanspruch gilt uneingeschränkt für alle unverlangt zugesandten E-Mails.
(Az. 15 S 1/11)