Mit Urteil vom 10.10.2012 -3 Sa 644/12- hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Kündigung eines Auszubildenden, der sich über Facebook negativ über seinen Arbeitgeber geäußert hat, bestätigt. Dieser hatte unter anderem den Arbeitgeber als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ und die zu verrichtende Arbeit als „dämliche Scheiße“ bezeichnet.
Das Gericht entschied, dass die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sei, da es sich hierbei um massiv ehrverletzende Äußerungen handele, die den Arbeitgeber in einem extrem schlechten Licht erscheinen ließe. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass der Auszubildende nicht verbal sondern im Netz getätigt habe. Die Lesbarkeit im Netz habe insoweit die gleiche Wertigkeit.
Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass grobe Beleidigungen und Schmähkritik auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind. Wer derartige Äußerungen tätige müsse sich bewusst sein, dass mit der Billigung seines Verhaltens nicht zu rechnen sei und er sein Vertragsverhältnis aufs Spiel setze. Eine vorherige Abmahnung sei daher in dem hier vorliegenden Fall vor Ausspruch einer Beendigungskündigung entbehrlich.