Bundesgerichtshof – Im Namen des Volkes – Urteil
Verkündet am 10. Juli 2018, Az.: VI ZR 225/17
a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.
c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem -wie es die Vorschrift des §7 Abs.3 UWG verlangt-die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 -VI ZR 225/17 -LG Braunschweig, AG Braunschweig
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de
Unerlaubte Werbung kann teuer werden
Wie das o.g. Urteil des BGH vom 10.Juli eindeutig zeigt, ist grundsätzlich beim Versenden von E-Mail-Werbebriefen Vorsicht geboten. Schon in Art. 13 Abs.1 der Datenschutzrichtlinie EK ist die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig. […].
Damit wird deutlich, dass die Verbreitung jeglicher Art von Werbung durch das Versenden von E-Mails der Zustimmung der Betroffenen bedarf. Das gilt selbst für so scheinbar harmlose Zufriedenheitsanfragen die einer ordnungsgemäßen Rechnung beigefügt sind. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in diesem Fall, für eine Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 €, ersatzweise 6 Monate Haft angedroht. Beklagte war die Firma Amazon Marketplace