In seiner Pressemitteilung vom 20.08.2015 weist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht auf die Fallstricke im Zusammenhang mit Auftragsdatenverarbeitung hin.
Die bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde hatte vor kurzem ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe gegen ein Unternehmen verhängt. In den schriftlichen Aufträgen mit den jeweiligen Dienstleistern, die im Auftrag Daten für dieses Unternehmen verarbeiten, fehlten konkrete Hinweise zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, die laut § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG zwingend erforderlich sind.
Ebenso wie die Beschreibung der Maßnahmen müssten dem Auftraggeber auch Kontrollrechte eingeräumt werden, die er gegenüber dem Dienstleister habe, so die Landesbehörde.
Die offizielle Pressemitteilung kann auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht eingesehen werden.
Wenden Sie sich daher im Zweifelsfalle bei Auslagerung von Datenverarbeitung an Dienstleister (wie z. B. bei Fernwartung) an Ihren Datenschutzbeauftragten und bitten Sie ihn um Hilfestellung zur Erstellung der notwendigen vertraglichen Regelungen.