Durch die Videoüberwachung des Arbeitsplatzes fühlte sich ein Tankstellen-Mitarbeiter massiv in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte dagegen. Dabei bezog sich der Kläger nicht auf die sichtbaren Kameras zur Überwachung des Verkaufsraums oder der Zapfanlage, sondern auf die Kameras im Kassen- und Lagerbereich der Tankstelle. Diese seien nach Einschätzung des Mitarbeiters ausschließlich auf ihn und die Kollegen als Arbeitnehmer der Tankstelle ausgerichtet.
Dazu erklärte das Gericht, dass eine anlasslose Überwachung der Belegschaft zum Schutz vor Vermögensschädigungen des Arbeitgebers verboten ist. Das war bereits nach dem alten § 32 BDSG so und gilt auch unter dem neuen § 26 BDSG (in Kraft seit 25.5.2018). Im vorliegenden Fall kam daher nur eine „anlassbezogene“ Überwachung nach § 26 BDSG in Betracht. Dafür müsste der Arbeitgeber aber konkrete Anhaltspunkte für ein berechtigtes Misstrauen gegenüber den Angestellten haben, dass diese beispielsweise einen Diebstahl oder sonst ein Delikt begehen könnten. Für diese Anhaltspunkte sah das Gericht keinerlei Anlass.
Weiterhin sei eine Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung nicht gegeben. Es ist für die Wirksamkeit einer Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 2 BDSG erforderlich, dass der Arbeitnehmer vor Abgabe der Einwilligungserklärung über die beabsichtigte Datenverwendung informiert wird. Denn nur eine „informierte Einwilligung“ ist wirksam. Hier sah das Gericht nicht, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten entsprechend informiert und dieser seine Einwilligung zur Videoüberwachung abgegeben habe.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erhöhte das erste Urteil des Arbeitsgerichts Rostock, das zunächst 1.500,00 € zugesprochen hatte, auf 2.000,00 €.
Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist immer ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Eine Erlaubnis dazu kann sich nur aus dem BDSG ergeben. Eine anlasslose Überwachung ist nicht erlaubt.
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern (24.05.2019) Aktenzeichen 2 Sa 214/18